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Gesetzesbestimmungen

Der Eid der Landesgemeinde
LB UR (1853) Bd V S. 044 / Donnerstag, 16. Mai 1850

«Die ganze Landesgemeinde soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Landes Nutzen und Ehre zu fördern, Schand, Schaden und Laster zu wenden; die Verfassung gewissenhaft zu halten und zu beachten, und ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen für das Recht und die auf diesem beruhende Ehre und Wohlfahrt des Landes abzugeben; vorzubringen was vorzubringen ist, und dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und nachzukommen, so oft sie von ihm oder seinen Boten gemahnt und gerufen werden; das Recht helfen fördern und das Unrecht unterdrücken, auch den Landammann zu schirmen und Hand zu haben zu Recht.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020