Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Bevogtung des Frauengutes (Art. 111 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 097.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Alles Weibergut in hiesigem Kanton soll durchs Gesetz bevogtet seyn. Wenn eine Frau einen Landmann hat, der dazu tauglich ist, so soll derselbe der Verwalter ihres Guts seyn; doch aber nichts mit ihr ohne hoheitliche Bewilligung kontrahieren mögen. In solchen Fällen also, wo die Frau mit dem Ehemann oder zu seinen Gunsten etwas kontrahieren, verhandeln oder versprechen wollte, soll sie einen Vogt begehren, oder die oberkeitliche Einwilligung einholen, und was eine Frau ohne Bewilligung der Oberkeit oder ihres hiezu oberkeitlich gegebenen Vogts auf diese Art verhandeln oder versprechen würde, soll ungültig seyn.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 115; LB UR 1823 Bd I, S. 97.
					 
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