Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Verwendung und Mehrung des Frauengutes (Art. 112 LB).
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 097-098.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Frauengut soll bey ihrem Mann noch schweinen noch wachsen, und was eine Frau erweisen kann, das sie zum Mann gebracht, soll laufenden Schulden vorgehen, wenn sie auch keine Sicherheit oder Pfand dafür hat; es wäre dann, daß sie dem Mann geholfen, das Gut ungebührlich durchjagen, in welchem Fall ein Gericht entscheiden soll, ob dann den laufenden Schulden Vorgehen oder gleich seyn soll. Die Morgengab aber soll den laufenden Schulden gleich gehalten werden, es wäre dann, daß sie Satzung oder Pfand dafür hätte. Auch ist die Frau nicht schuldig für den Mann zu bezahlen.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 116; LB UR 1823 Bd I, S. 97 f.
					 
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