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Gesetzesbestimmungen

Verordnung und Bestimmung der Taxen und Gebühren, so die Herren Landschreiber und Weibel für Privat-Bemühungen zu fordern berechtiget sind.
LB UR (1826) Bd II S. 018-019 / Sonntag, 1. Januar 1809

«1. §. Die Herren Landschreiber betreffend: Denenselben solle für ihre Schreibgebühr, wenn sie für Partikularen arbeite«, nachbenannte Taxen bezahlt werden: Für ein Kaufbrief, Testament und Ehe-Contract Gl 1. – Für eine Handschrift oder Gülten –.24 Wer solches auf Pergament nimmt, bezahlt es besonders. Für ein Kantonsgerichtliche Sentenz Gl 1. – Für ein XI. Gerichts-Urtheil –.30 Für ein VII. Gerichts-Urtheil –.12 Für ein Raths-Urthel wo ein Contradictori –.12 Für eine einseitige RathS-Urtheil –.6 Für Ausfertigung eines Passcports –.12 Davon die Hälfte der Obrigkeit und die andere Hälfte dem Landschreiber für seine Bemühung gefolgen solle, die gedruckten Pässe sollen dann aber auf oberkeitliche Unkosten angeschafft werden. Für das blose Visiren der Passeports –.4 In Belange der Gesundheitsscheine solle das gleiche beobachtet werden, wie bey den Passeports. Für Empfehlnngsschreiben, Attestationen und dergleichen Akten von größerer Arbeit mag gegen einen Fremden Gl 1. – Hingegen gegen einen Landmann –.24 Für ein Heymathschein –.15 Für eine kleinere Bescheinigung, Vidimation u. d. g. –.6 bezogen werden. Nebst den vorgemelten Taxen muß das Stempelpapier noch extra bezahlt werden. 2. §. Die Herren Weibel betreffend: Denen vier Landweibeln zu Altdorf solle für ihre Bemühung, wenn sie von Partikularen gebraucht werden folgende Taxen bezahlt werden: Für Pfänden, Schätzen, Citiren, Avissiren, schriftlich oder mündliche Anzeigen zu machen und jeden anderen dergleichen rechtlichen Akt Sch. 10; — dagegen sind sie aber schuldig, die erforderlichen schriftlichen Zeugniße und Bescheinigungen auszustellen. Wenn die Landweibel in die außern Gemeinden geschickt oder berufen werden, soll man ihnen für den Gang und das allfällige über Nacht Ausbleiben den gleichen Lohn vergüten, der im Art. 65. im I. Theil des Landbuchs, für die Kundschaften bestimmt ist; sollten sie aber weiter, als in den Hauptort einer Gemeinde gehen müßen, so soll ihnen für den weitern Gang, in die Berge und entlegene Ortschaften, noch beyglegt werden, was die Orts-Dorfweibel für einen solchen Gang fordern mögen. 3. §. Die Taxen für die Dorfweibel in den aussern Gemeinden mag von den Dorfschaften nach Beschaffenheit der Lage, nach Billigkeit bestimmt und festgesetzt werden; sind aber verpflichtet den daherigen Tarif des Weibellohns, UGHHrn. zur Bestättigung zu unterlegen.»

Quelle: Landsrat-Erkenntnis 1804, 1809 (LB UR 1826 II S. 17-19).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020