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Gesetzesbestimmungen

Verordnung gegen das Anwerben der Reisenden
LB UR (1901) Bd 02 S. 132-134 / Montag, 12. Mai 1884

«§ 1. Es ist Jedermann verboten, Reisende anzureden, um selbe für Gasthöfe, Fahrgelegenheiten oder Fremdenführer anzuwerben oder zu bestimmen.

§ 2. Auf den Stationsplätzen der Dampfschiffe, Eisenbahn und Posten sind die zur Aufnahme von Reisenden bestimmten Fuhrwerke auf den angewiesenen Plätzen in geordneten Reihen, nach näherer Anweisung der Polizei so aufzustellen, daß der freie Durchpaß und Verkehr in keiner Weise gehemmt wird. In der Einnahme der Plätze soll ein alle Kutscher gleich begünstigender Wechsel stattfinden.

§ 3. Niemand darf den ankommenden Reisenden auf -die Aussteigeplätze der Eisenbahn und Posten und auf die Schiffsbrücken entgegengehen, um sie zu bereden, sich dieses oder jenes Gasthofes oder Fuhrwerkes zu bedienen; der Kutscher darf auch unter keinem Vorwande von seinem Fuhrwerke sich entfernen, und erst dann dasselbe dem Reisenden, jedoch ohne Zudringlichkeit, empfehlen, wenn derselbe unmittelbar in seiner Nähe angekommen ist.
Alles Ausrufen von Fahrgelegenheit ist untersagt.

§ 4. Während ein Kutscher in Unterhandlung oder im Abschlüsse eines Vertrages mit dem Reisenden begriffen ist, darf kein anderer, wofern er vom Reisenden nicht eingeladen wird, in dieselbe sich irgendwie einmischen.

§ 5. Der Kutscher soll die ausgenommenen Reisenden unbeanstandet in die ihm von denselben bezeichneten Orte und Gasthöfe führen und sich aller Zudringlichkeiten enthalten, um selbe zur Wahl des einen oder andern Gasthofes zu bestimmen.

§ 6. Briefliche oder telegraphische Bestellungen geben in der Regel weder dem Adressaten noch seinen Angestellten die Berechtigung obige Vorschriften zu umgehen.
Die Polizeidirektion wird die Fälle bestimmen, in welchen eine Berücksichtigung der eingegangenen Briefe und Telegramme stattfinden darf.

§ 7. Übertretungen dieser Verordnung werden durch die Polizei sofort und unnachläßlich mit Fr. 10. — im ersten- Fr. 15.— im zweiten. Fr. 25.— im dritten und in jedem fernem Falle mit Fr. 10. — mehr gebüßt.
Die Buße ist beim betreffenden Polizeiposten sogleich zu erlegen. Wer sich dessen weigert, ist, eventuell sammt seinem Fuhrwerke, vom Aufstellungsplatze wegzuweisen. Die Meisterschaft ist für die gegen ihre Angestellten ausgefällten Bußen haftbar.
Die Buße ist als definitiv verfallen zu betrachten, wofern nicht innert nächstfolgenden 14 Tagen bei zuständiger Gerichtsbehörde Rekurs eingelegt wird.

§ 8. Die Polizeidirektion erhält in weiterer Ausführung dieser Verordnung Vollmacht, ein Reglement über das Aufstellen der Gasthof-Omnibus und Kutschen auf den Stationsplätzen zu erlassen.

§ 9. Gegenwärtige Verordnung, welche sofort in Kraft tritt und womit diejenige vom 30. Mai 1882 aufgehoben wird, soll in üblicher Weise publizirt und öffentlich angeschlagen werden.»


Quelle: LB UR Bd 2, S. 132-134.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020