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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über Ausübung des Kutschergewerbes
LB UR (1901) Bd 02 S. 135 / Samstag, 7. Juli 1888

«§ 1. Alle diejenigen, welche in hiesigem Kantone das Kutschergewerbe in der Weise ausüben wollen, daß sie, sei es auf öffentlichen Plätzen, sei es in Gasthöfen oder anderswo Reisenden gegen Bezahlung Pferde und Wagen behufs der Weiterbeförderung anbieten und zur Verfügung stellen, sind zur Bezahlung einer jährlichen Taxe von Fr. 10.— per Pferd verpflichtet.
§ 2. Von der Entrichtung obiger Taxe sind befreit die hiesigen Kantonsbürger und gesetzlich Niedergelassenen.
§ 3. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Polizeidirektion ist mit deren Vollziehung beauftragt.»


Quelle: LB UR Bd 2, S. 135.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020