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Gesetzesbestimmungen

Verordnung wegen Verführung der Transitgüter an Sonn, und Feiertagen.
LB UR (1842) Bd III S. 128-131 / Dienstag, 29. Dezember 1840

«1) Alle Transitgüter, welche sowohl von als nach Italien unsern Kanton durchziehen, mögen an den Sonn- und Feiertagen verführt und spedirt werden.
2) Diese Bewilligung dehnt sich jedoch auf die nachbenannten hohen Festtage, als: den heiligen Weihnachtstag, Dreikönigen, den heiligen Ostertag, die Himmelfahrt Christi, das Pfingstfest, das Frohnleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, und Allerheiligen, nicht aus, sondern das Verführen aller Arten Kaufmannsgüter, selbst auch der Eilgüter, an diesen Tagen ist durchaus untersagt, und die unverletzliche Feierung dieser Tage zur Pflicht gemacht.
3) Das Auf- und Abladen der Waaren soll — mit Ausnahme erwiesener Nothwendigkeit — immerhin vor oder nach den Sonn- und Festtagen geschehen; und auch jederzeit hiebei sowohl als im Fahren den Hauptgottesdienst geschont, jedes Aufsehen, jeder Lärm und jedes Geräusch mit Gescheit, Peitschen und dergl. und überhaupt jedes unnöthige Aergerniß sorgfältig vermieden werden.
4) Die Versender von Transitgütern und die Fuhrleute sind überhaupt verpflichtet, von dieser Bewilligung in aller möglichen Bescheidenheit Gebrauch zu machen, widrigenfalls sie sich auch hiefür obrigkeitlicher Ahndung schuldig machen. Nebstdem ist zu bemerken, daß die Fuhrleute durch diese Verordnung von der schuldigen Anhörung des heil. Meßopfers an denjenigen Sonn- und Feiertagen, wo auch der Transport der Waaren gestattet ist, nicht enthoben und nicht losgesprochen sind.
5) Das Führen und Spediren für den innern Verkehr ist in dieser Bewilligung nicht einbegriffen, sondern an Sonn- und gebotenen Festtagen fernerhin verboten. Einem gleichen Verbote sollen künftig auch die Käse, alles Getränk, leere Fässer und Lägel und dergl. unterworfen sein.
6) Der Art. Landb. 243, der das Verführen der Kaufmannsgüter an Sonn- und Feiertagen verbietet, ist hiemit und zwar auch für die Verführung derselben auf dem See abgeändert.
7) Alle Vergehen wider die gegenwärtige Verordnung werden mit einer Geldbuße von Gl. 13 geahndet, wovon dem Anzeiger die Hälfte zukommt.
8) Jedermann ist zur Anzeige der dieser Verordnung Zuwiderhandelnden nachdrucksam aufgefordert, vorzüglich sind aber die Zoll- und Sustbeamteten, sämmtliche Polizeiangestellten bei ihren Amtseiden, sowie endlich die löbl. Dorfgerichten zur Anzeige und genauen Handhabung dieser Verordnung verpflichtet.
Klagen dieser Art sind beim jeweiligen Herrn Präsidenten der l. Zoll- und Paßkommission einzulegen, und durch diesen an den w. w. Rath zur unverzüglichen Bestrafung zu überweisen.
9) Die gegenwärtige Verordnung, welche mit dem 1. Hornung 1841 in Kraft und Ausübung tritt, soll dem Wochenblatte beigerückt, verlesen und an den Susten und Zollstätten angeschlagen werden.»


Quelle: LR 29.12.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 128-131.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020