Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Wer einem wider Warnungsverruf etwas anvertraute (Art. 119 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 101.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Wenn auf Ansuchen von Verwandten oder sonst wegen liederlichem Wandel jemand verrufen, oder nämlich ihm etwas zu geben jedermann gewarnet wird, so soll jeder, der einem solchen etwas auf Erb hin oder sonsten geben, so wie auch die Wirthe, so einem solchen ausschenken würden, für jedes Mal Gl. 5 bestraft und ihnen für das Gegebene kein Recht gehalten werden, sondern sie dessen verlustig seyn.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 208; LB UR 1823 Bd I, S. 101.
					 
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				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
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