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Gesetzesbestimmungen

Eid der Land- und Bezirksräthe
LB UR (1853) Bd V S. 045-047 / Donnerstag, 16. Mai 1850

«Nachdem die drei alten freien Lande Uri, Schwyz und Unterwalden, aus göttlicher Gnade und Barmherzigkeit von unbilliger Gewalt und Tyrannei erledigt, wohl erkannten, daß ihr freier Stand ohne gute Regierung weder ruhig noch beständig erhalten werden, und keine wohlgeordnete Regierung sein könne, bei welcher die einen aus Begierlichkeit der Ehrsucht oder des Gutgeitzes durch ungerechte Mittel sich über andere erheben, und andere sich der Dienstbarkeit um schlechte verächtliche Gaben und Schankungen schändlich unterwerfen würden, und deßwegen im Jahre 1315 einen ewigen Bund ausgerichtet, gelobt und geschworen haben, daß sie keinen Richter nehmen noch haben wollen, der das Amtkaufe mit Pfenningen oder anderm Gut; so sollen die Land-, Bezirks- und Regierungsräthe zu Gott und den Heiligen schwören:

1. Daß sie um zu ihrem Amte zu gelangen nicht praktizirt, keinerlei Gaben noch Schankungen, kein Geld noch Geldswerth weder gegeben, noch verdeutet, noch versprochen haben, noch durch andere haben geben, verdeuten noch versprechen lassen.
Es sollen dann ebenfalls zu Gott und den Heiligen schwören, die Landräthe:
2. Dem Vaterlande getreu zu sein; die vom Volke angenommene Staatsverfassung zu beobachten, sowie die Gesetze und Verordnungen gewissenhaft zu berathen und zu handhaben; für die Aufrechthaltung der Rechte des Landes, der Religion und guten Sitten zu wachen; dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und zu ihm zu kommen, so oft sie berufen werden; den Versammlungen beflissen beizuwohnen und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken und dabei zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist.
Bei Wahlen ihre Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben; weder Mieth noch Gaben, weder für sich noch die Seinigen, weder vor noch bei, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch die Verfassung übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften des Vaterlandes Wohlfahrt und Ehre zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Die Bezirksräthe:
Dem Bezirksammann und feinen Boten gehorsam zu sein, und zu den Sitzungen zu kommen, wenn sie bei Eiden eingerufen werden; den Versammlungen beflissen beizuwohnen und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken, und dabei zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzu¬bringen ist.
Bei Wahlen ihre Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben, weder Mieth noch Gaben, weder für sich noch die Seinigen, weder vor, in, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmen; für Erhaltung der Korporationsgüter und gute gesetzliche Verwaltung zu sorgen, Wittwen und Waisen in Recht zu schützen und überhaupt die ihnen durch Verfassung aufgelegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften des Landes (Bezirkes) Wohlfahrt und Ehre zu fördern und dessen Schand und Schaden zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020