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Gesetzesbestimmungen

Eid der Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder)
LB UR (1853) Bd V S. 047 / Donnerstag, 16. Mai 1850

«Die Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder) sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Die Verfassung des Kantons Uri getreulich zu beobachten; derselben und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, die Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte des Kantons zu besorgen, über Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Lande zu wachen, für Erhaltung des Staatsgutes und gute, vorschriftsgemäße Verwaltung und Rechnungsablage treu zu sorgen; bei Wahlen tauglichen, gewissenhaften und rechtschaffenen Männern ihre Stimme zu geben; zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist; weder Mieth noch Gaben anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch Verfassung, Gesetze und höhere Aufträge übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen; die Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020