Gesetzesbestimmungen
Des Bezirksammanns Eid
LB UR (1853) Bd V S. 048
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Donnerstag, 16. Mai 1850
«Der Bezirksammann soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Kantons Ehre und Nutzen nach Kräften zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden; der Regierung getreuer Amtmann zu sein; der Verfassung und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, sein Amt zu verwalten und die durch dieselben ihm aufgelegten Verpflichtungen getreulich zu erfüllen; auch alle ihm gesetzlich eingegebenen Klagen an Behörde zu verzeigen.
Unpartheiisch und beförderlich zu richten nach dem Recht, dem Armen wie dem Reichen, dem Fremden wie dem Einheimischen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen, außer dem gewohnten Lohn; auch hierin nicht zu handeln aus Freundschaft noch Feindschaft, noch aus andern Beweggründen, sondern allein nach dem Recht.
Auch als Präsident der Bezirksbehörden den Vorsitz unpartheiisch zu führen und den Nutzen, die Ehre und das Recht seines Bezirkes nach Kräften zu fördern, seinen höhern Amtspflichten gegen den Kanton unbeschadet.
Alles getreu und ohne Gefährde.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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