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Gesetzesbestimmungen

Vermächtnis zwischen Eheleuten (Art. 126 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 116-117. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Eheleute mögen einander die Hälfte des Vermögens, was Namens solches immer seyn mag, zu Leibgeding, nämlich Lebenslang zu besitzen und zu genießen, vermachen, es seyen dann Kinder vorhanden oder nicht, nach Absterben des überlebenden dies Leibgeding besitzenden Theils, soll dasselbe den rechtmäßigen Erben des erstern wieder zufallen. Es mag ein Ehemann der Frau eine Morgengab, doch in Maß und Bescheidenheit nach Verhältniß des Vermögens für eigen vermachen, und die Frau mag ihm diese auf den Fall, daß sie vor ihm stirbt, wieder für eigen zurück vermachen, jedoch daß er erweisen müsse, daß es mit ihrem freyen Willen geschehen. Wenn über eine Morgengab Streit entsteht, hat das Gericht nach Beschaffenheit der Umstände zu erkennen, ob solche billig oder aber zu hoch und unzuläßig seye. Uebrigens mögen Eheleute einander nichts für eigen vermachen, außer etwas in Billigkeit an Speis und Trank aber nichts weiter.»

Quelle: Alt LB 41; LB UR 1823 Bd I, S. 101.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020