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Gesetzesbestimmungen

Vermächtnis im Totenbett und an Uneheliche (Art. 127 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 117. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Es mag Niemand im Todbette jemanden mehrers vermachen oder schenken, als Gl. 5 oder deren Werth; vorbehalten jedoch an Kirchen, Klöster, Arme, Armenanstalten, Schulen und überhaupt milde und fromme Stiftungen, an welche wohl etwas mehrers, doch in Geziemenheit vermacht werden mag, und so die Erben sich dessen beschweren zu können glauben, mögen sie es vor ein Gericht bringen, welches zu entscheiden hat, ob es geziemend und den Umständen angemessen seye oder nicht. Es mag ein Großvater einem unehelichen Enkel (Kindskind) in Ziemlichkeit vermachen, und so die rechtmäßigen Erben sich nicht in Güte dazu verstehen, hat ebenfalls ein Gericht zu entscheiden, ob es in Ziemlichkeit oder darüber seye.»

Quelle: Alt LB 42, 43; KG 1701, 1713; LB UR 1823 Bd I, S. 117.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020