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Gesetzesbestimmungen

Allgemeines Erbrecht (Art. 129 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 118-119. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Wer einem Verstorbenen von dessen Vatermark oder Linie am nächsten verwandt ist, ist Erbe zu dessen Gut und Verlassenschaft, und so bis in 4ten Grad; und so aber im 4ten Grad Vatermark niemand verwandt, so erbet der 6te Grad Vatermark mit denen, so dem Erblasser Muttermark am nächsten verwandt, und so niemand Vatermark im 5ten Grad verwandt, so sollen die nächsten Verwandten Muttermark Erben seyn. b) Kinder, Kindskinder erben in gerader Linie an Vater oder Mutter-tatt ihre Großeltern, Ahnen oder Urahnen, so daß, wenn ein Groß- oder Urvater stirbt, nicht nur die lebenden Kinder, sondern auch die Kinder oder Kindskinder der verstorbenen Söhne oder Töchter an ihrer Eltern-Statt erben, so daß ein solches Erb in gerader Linie immer auf die Stämme und nicht auf die Köpfe vertheilt werden soll. Jedoch sind ausgenommen die unehelichen Kinder, die nichts erben mögen. e) Kinder sollen auch in der Nebenlinie im ersten Grad den Tod ihrer Eltern nicht entgelten, sondern nebst noch lebenden Oheims (oncIes) oder Tanten, ein ohne Leibserben verstorbenes Geschwister ihres Vaters oder ihrer Mutter an ihrer Eltern-Statt erben mögen. Nämlich wenn von etlichen Geschwistern eines ohne Leibserben stirbt, und noch eins oder mehrere am Leben, eins oder mehrere aber gestorben sind, und Kinder hinterlassen haben, diese Kinder an des Vaters- oder Mutter-Statt erben mögen, so als wenn der Vater oder die Mutter noch lebte. So aber kein Geschwister eines Erblassers mehr lebt und also das Erb auf die Kinder der verstorbenen Geschwister nach Zahl der Köpfen und nicht mehr Stammenweise fallet, und von solchen Kindern eins oder das andre gestorben wäre; sollen dessen Kinder als nämlich Proncpoten deS Erblassers, nicht mehr erben können.»

Quelle: Alt LB 140, 236; LG 1749, 1750; LB UR 1823 Bd I, S. 118 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020