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Gesetzesbestimmungen

Zins beim Erbfall (Art. 132 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 121-122. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn eine Frau vor St. Martins-Tag stirbt; so gehört der auf Martini fallende Zins oder der diesjährige Nutzen ihrer Güter ihren Erben; doch soll dem Mann für diesjährige Arbeit auf ihren Gütern, und daherige Kosten billige Entschädigung gegeben werden. Wenn sie aber auf St. Martini-Tag oder nachher stirbt, so gehört der auf Martini-Tag gefallene Zins oder diesjährige Nutzen ihrer Güter ihrem Mann. Desgleichen wenn ein Mann vor St. Martins-Tag stirbt, gehört der auf Martini-Tag fallende Zins des Frauenguts oder diesjährige Nutzen ihrer Güter der Frau mit billigem Ersatz an des Mannes Erben für Güterarbeit wie oben. So aber der Mann auf Martini-Tag oder darnach stirbt, gehört der auf Martini-Tag gefallene Zins des Frauenguts oder diesjährige Nutzen den Erben des Manns. So auch, wenn einer vor Martins-Tag eine Frau nimmt, gehört der auf Martini fallende Zins ihres Vermögens oder diesjährige Nutzen ihrer Güter ihm dem Mann; wenn er aber an Martinis-Tag oder nachher heurathet, gehört der auf Martinis-Tag gefallene Zins oder diesjährige Nutzen ihrer Güter der Frau und ist als Frauengnt zu berechnen.
Die gleiche Bewandtnis; soll es auch bey Besitzung der Leibgedinge haben, wie oben bey Eheleuten gemeldet ist.»


Quelle: Alt LB 237; LB UR 1823 Bd I, S. 121 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020