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Gesetzesbestimmungen

Reglement für die staatliche Kontrolle bei der Dynamitfabrik Isleten
LB UR (1901) Bd 02, S. 073-076 / Montag, 6. September 1886

Ǥ 1.
Dem Polizeichef wird die staatliche Kontrolle bei der Dynamitfabrik an der Jsleten übertragen. Demselben obliegt die kontinuirliche Aufsicht über die Einhaltung aller der Dynamitfabrik gegebenen Vorschriften.

§ 2.
Der Kontrolleur steht unmittelbar unter der Aufsicht des Rcgierungsrathes, welcher dieselbe direkt oder durch die Polizeidirektion ausüben wird.
Er hat deren Weisungen und Befehlen nachzukommen und soll derselben monatlich schriftlichen Bericht abstatten.

§ 3.
Ihm liegt ob, für die Sicherung der dortigen Arbeiter und der Umgebung überhaupt, sowie über die Einhaltung folgender Vorschriften zu Wachen und nöthigenfalls hierüber außerordentlichen Bericht zu erstatten:
a) Sobald Veränderungen an den dortigen Magazinen und einigen Fabrikationsgebäuden vorgenommen werden, soll denselben eine leichte Konstruktion verschafft und jedenfalls Bruchsteine und Ziegel hiebei ausgeschlossen werden.
b) Die Aufbewahrung des fertigen Dynamits hat in kleinen, aus Holz erbauten und mit leichter Bedachung versehenen Magazinen zu geschehen. Dieselben sollen in angemessener Entfernung von einander erstellt und mit starken Schutzwällen, welche die Dachfirsten überragen, versehen sein. In jedem einzelnen Magazin soll das aufbewahrte Quantum Dynamit 2000 Kilogramm nicht übersteigen.
c) Die Schutzwälle, namentlich beim Filtrirgebäude sind zu ergänzen und die Baumpflanzung möglichst auszudehnen.
d) In einem Gebäude, in welchem Sprengstoffe angefertigt oder aufbewahrt werden, dürfen nicht mehr als 6 Arbeiter sich gleichzeitig aufhalten und ist in allen Fabrikations- und Magazingebäuden das Tabak-Rauchen streng untersagt.
e) Bei Auswahl der Stoffe und bei Behandlung derselben zu Dynamit sollen genau die Nobelschen Vorschriften befolgt werden.
Die Dynamitfabrik an der Jsleten ist gehalten dem Regierungsrathe zu Händen des Kontroleurs das ganze Fabrikationsverfahren schriftlich mitzutheilen, selbstverständlich unter der Bedingung der Wahrung des Geheimnisses. Die Quantität des Nitroglycerin, die gleichzeitig im Filtrirgebäude vorhanden sein darf, soll 500 Kilogramm nicht übersteigen. lieber Nacht soll nicht mehr als 100 Kilogramm unverarbeitetes Nitroglycerin stehen gelassen und daher bis auf dieses Quantum alles fabrizirte Nitroglycerin am gleichen Tage in Dynamit verwandelt werden.
Das Nitroglycerin muß vollkommen säurefrei gemacht werden. Die Aufsaugestoffe müssen genügend sein, um das Nitroglycerin aufzunehmen, so daß nichts ausschwitzen kann.
f) Die Dynamitpatronen, die zum Transport oder Verkauf gelangen, sollen von einer Hülle, welche Nytroglycerin nicht durchläßt, umgeben sein. Eine Anzahl. Patronen werden zusammen in Kartonschachteln gelegt und diese mit einem weiten wasserdichten Umschlag versehen.
Das Nettogewicht der in einer Kiste verpakten Dynamitpakete soll 25 Kilogramm nicht übersteigen.
Alle Kisten müssen mit der Fabrikationsmarke und der Aufschrift Dynamit nebst dem Fabrikationsdatum versehen sein.
Zündkapseln und Zündschnüre dürfen nicht zugleich mit Dynamit verpakt und transportirt werden. Für den Transport gilt im Uebrigen die regierungsräthliche Verordnung vom 25. November 1873.

§ 4.
Die Kontrolle hat ihr Augenmerk besonders auch auf die Abführung und auf die Wiedergewinnung der gebrauchten Säuren zu richten, damit keine Ansammlung von Nitroglycerinresten stattfinden kann, wodurch eine Explosion veranlaßt werden könnte.

§ 5.
Es müssen Vorschriften für jede Manipulation und für jede Lokalität in der Fabrik erlassen und soweit sie die Sicherung der Arbeiter und der Umgebung betreffen, dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt werden.
Diese Vorschriften müssen den Arbeitern zur Kenntniß gebracht werden und für deren Einhaltung sowohl als auch für die Einhaltung dieses Reglementes sind die Eigenthümer des Etablissements und der Kontroleur verantwortlich.

§ 6.
Die Direktion der Fabrik ist verpflichtet, dein Kontroleur jeweilen anzuzeigen, wann Dynamit fabrizirt wird.
Der Kontroleur ist alsdann gehalten, in der Regel täglich, jedenfalls aber einige Male in jeder Woche und bei eingestellter Arbeit so oft er für nöthig findet, die Fabrik zu besuchen und den genauen Vollzug der gegebenen Vorschriften zu überwachen.
Ueber vorkommende Uebertretung der Vorschriften oder sich ergebende Gefährde für die Arbeiter oder deren Umgebung hat derselbe sofort dem Rcgierungsrathe außerordentlichen Bericht zu erstatten.
Die Verwaltung der Dynamitfabrik hat dem Kontroleur an der Jsleten unentgeltlich ein anständiges Zimmer zur Benützung als Bureau etc. zur Verfügung zu stellen.

§ 7.
Der Staat bezahlt dem Kontroleur einen fixen jährlichen Gehalt von Fr. 1000 bis Kr. 2500, welchen Betrag die Dynamitfabrik dem Staate zurückzuvergüten hat. (Vgl. Ldb. I. Band, S. 208, Nr. 13). Der Verwaltungsrath wird ihm beinebens eine Freikarte für unentgeltliche Benützung der Schiffe der Gesellschaft übergeben.

§ 8.
Für getreue Pflichterfüllung und für gewissenhafte Wahrung des Fabrikationsgeheimnisses ist der Kontroleur in Eid bezw. ins Gelöbniß zu nehmen.»


Quelle: RRB vom 6. September 1886 (Abl UR 1886, Nr. 37).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020