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Gesetzesbestimmungen

VO zur Beschränkung des Feuerwaffengebrauchs bei der Jugend
LB UR (1901) Bd 02 S. 178-179 / Mittwoch, 26. Oktober 1853

§ 1.
Der schulpflichtigen Jugend vorab, sowie auch allen denjenigen, die nicht über 14 Jahre alt sind, ist das Tragen und der Umgang mit Schieß- oder Feuerwaffen jeder Art verboten, einzig ist Knaben, auch unter obigem Alter, das Schießen auf den Schießständen, unter der Aufsicht und Besorgung des Ladens von Erwachsenen, sowie unter deren Verantwortlichkeit für alle Folgen, gestattet.

8 2.
Es ist untersagt, in Dörfern Jagd zu machen.

§ 3.
Die Uebertretung der Vorschrift des § 1 hat eine Geldbuße von Fr. 2—10, oder polizeiliche Haft, nebst Schadenersatz, zur Folge.


Quelle: Landrathserkenntnis vom 26. Oktober 1853; LB UR (1901) Bd 02 S. 178-179.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020