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Gesetzesbestimmungen

VO betreffend Aufbewahrung und Verkauf von Mineralölen
LB UR (1901) Bd 02 S. 183-186 / Dienstag, 26. November 1872

«Der Landrath des Kantons Uri, in Betracht, daß die mit Aufbewahrung und Verkauf der Mineralöle verbundene Feuersgefahr besondere Sicherheitsmaßregeln und Vorschriften erfordert, auf Antrag des Regierungsrathes, verordnet: «§ 1.
Größere Vorräthe von Erdöl (Petroleum), Ligroine und andern ebenso flüchtigen und entzündbaren Flüssigkeiten und Stoffen dürfen nur in besondern freistehenden Lokalen oder Magazinen, welche wenigstens 120 Meter von andern Gebäuden entfernt sind, untergebracht und aufbewahrt werden.
Es müssen dieselben feuerfest gebaut, von allen Seiten abgeschlossen und mit von Außen verschließbaren Oeffnungen versehen sein. Es ist für deren Erstellung oder Einrichtung die Zustimmung des Gemeinderathes einzuholen.
Es ist auch das Vergraben von Gebinden Mineralöle in die Erde mit Sandbedeckung an mindestens 60 Meter von Gebäuden entfernten Stellen gestattet.

§ 2.
Der Gebrauch offenen oder verschlossenen Lichtes, das Rauchen, sowie überhaupt jeglicher Gebrauch von Feuer in den vorbenannten Lokalitäten ist zu jeder Zeit unbedingt verboten.

§ 3.
Kleinere Quantitäten von Petroleum u. dgl. dürfen nicht mehr als höchstens 150 Kg., von Ligroine u. dgl. nicht mehr als 12,5 Kg. in Läden, Werkstätten, Verkaufslokalen etc. und zwar ausschließlich nur in gut verschlossenen, metallenen Gefäßen aufbewahrt werden.

§ 4.
In den Verkaufslokalen ist überdies zu beachten, daß die zum Detailverkauf bereit gehaltenen Oele nie an Orten aufbewahrt werden, wo
a) in der Nähe solchen Materials öfter mit Licht verkehrt,
d) mehr oder weniger stark geheizt, offenes Feuer gehalten wird, oder die Sonne freien Zutritt hat;
c) in der Nähe andere feuergefährliche oder leicht feuerfangende Gegenstände liegen.

§ 5.
Der Verkauf von Petroleum, Ligroine und gleichartigen Stoffen, sowie deren Ab- und Zufuhr während der Nachtzeit ist strenge verboten.

§ 6.
Für den gewöhnlichen Hausbedarf dürfen Private höchstens 5 Kg. Petroleum und höchstens 1,5 Kg. Ligroine halten und haben sich für Ligroine unbedingt, für Petroleumvorräthe über 2 Kg. gut verschlossener metallener Gefäße zu bedienen. In der Nähe eines brennenden Lichtes darf weder ein Gefäß mit solchen Oelen geöffnet, noch die Flüssigkeit ein- oder ausgegossen werden.

§ 7.
In der Nähe der Aufbewahrungslokale besagter Mineralöle sind stetsfort genügende Sandvorräthe zu halten.

§ 8.
Uebertreter der vorstehenden Bestimmungen sind mit einer Buße von Fr. 5—200 zu bestrafen, und können überdies für allen Schaden, welcher durch ihr persönliches Verschulden oder die Fahrläßigkeit von Angestellten entsteht, vor dem Civilrichter belangt werden.

§ 9.
Die Polizei und die Gemeinderäthe haben die Vollziehung dieser Verordnung zu überwachen. Die Gemeinderäthe sind zu diesem Zwecke gehalten:
a) ein Verzeichniß über die Inhaber solcher Flüssigkeiten anzulegen, welche zu eigenem Gebrauche oder als Handelsartikel über 5 Kg. Petroleum und über 1,5 Kg. Ligroine vorräthig haben müssen, und alle diese Gemeindeeinwohner aufzufordern, sich innert Monatsfrist von der Publikation dieser Verordnung an beim Gemeinderathe schriftlich oder mündlich anzumelden, unter Angabe der Stoffe und Quantitäten, welche gehalten, sowie der Lokale, in denen sie untergebracht werden;
b) die Einrichtung und Solidität der Lokale, in denen größere Vorräthe gelagert werden wollen, genau zu untersuchen, und die Lagerung zu bewilligen oder zu verweigern, immerhin unter Vorbehalt des Rekurses an die Polizeidirektion, eventuell an den Regierungsrath.

§ 10.
Ueberdies sind die Lokale, welche Mineralölvorräthe enthalten, durch die Gemeinderäthe periodisch — jedenfalls anläßlich der üblichen Feuerschau — zu untersuchen, und steht den Gemeinderäthen die Befugniß zu, weitere erforderliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufes der oben bezeichneten Flüssigkeiten und Stoffe zu treffen.»


Quelle: Kandratsbeschluss vom 26,11,1872

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020