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Gesetzesbestimmungen

RRB betreffend Beiträge der Versicherungsgesellschaften
LB UR (1901) Bd 02 S. 192 / Samstag, 23. Februar 1889

«Die Beiträge der Versicherungsgesellschaften sollen jeweilen sammthaft bei der Sparkasse zinstragend angelegt und jeder Gemeinde ihr Betreffniß à 2 ؉, berechnet nebst Zins gutgeschrieben werden.
Dem Regierungsrath bleibt Vorbehalten, den Gemeinden, welche sich über zweckmäßige Neubeschaffungen von Löschvorrichtungen im Sinne von § 3 der Verordnung vom 25. Nov. 1886 ausweisen, ihre daherigen Guthaben ganz oder theilweise zu überlassen.
Der sich erzielende Ueberschuß wird zur Unterstützung von Feuerwehrkorps, welche auch außer der Heimathgemeinde Dienste leisten, als Prämie für außerordentliche Leistungen in Brandfällen oder als Spezialunterstützung für größere Anschaffungen und Einrichtungen (Hydranten, Spritzen u.s.w.) verwendet.»


Quelle: Regierungsrathsbeschluß vom 23. Februar 1889; Amtsblatt 1889, S. 127.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020