ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

VO in Betreff der Wanderbücher
LB UR (1901) Bd 02 S. 193-194 / Mittwoch, 26. Mai 1858

Ǥ 1.
Die Besitzer von Wanderbüchern sind verpflichtet, solche nach der Rückkehr in den heimatlichen Kanton spätestens innert den nächsten 2 Monaten dem Gemeinderathe zu Händen der Standeskanzlei abzugeben, oder aber über deren Nichtbesitz sich gehörigermaßen auszuweisen, bei einer Buße von Fr. 20, welche der Gemeinderath auszufällen hat und wovon die Hälfte der Gemeinde und die andere Hälfte der Staatskassa zukommen soll.

§ 2.
In Fällen von Veräußerung oder boshafter Unterschlagung solcher Wanderbücher, oder anderen erschwerenden Umständen, soll nebst obiger Buße, behufs weiterer Ahndung des Fehlbaren, Anzeige an Behörde gemacht.

§ 3.
Die Kanzlei wird die ihr von den Gemeinderäthen einzusendenden Wanderbücher aufbewahren, um sie an die Betreffenden zu späterm nöthigen Gebrauche mit gehöriger Erlaubniß wieder aushändigen zu können.
Auf besonderes Verlangen können kanzellirte Wanderbücher an deren Inhaber durch die Kanzlei sogleich wieder verabfolgt werden.

§ 4.
Von der gegenwärtigen Verordnung soll in den Wanderbüchern zum Verhalte der Inhaber Vormerkung genommen werden. Die Gemeinderäthe sind übrigens mit der genauen Ueberwachung dieser Verordnung beauftragt.

§ 5.
Im Uebrigen wird anläßlich verordnet, daß diejenigen, welche künftighin um Wanderbücher sich bewerben wollen, in zweifelhaften Fällen eine schriftliche Empfehlung des Gemeindepräsidenten, oder des Gemeinderathes vorzuweisen haben.»


Quelle: Landrath-Erkenntnis vom 26. Mai 1858

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020