ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Landräthliche VO betreffend Aufenthalter
LB UR (1901) Bd 02 S. 197-199 / Dienstag, 26. November 1872

Ǥ 1.
Wer im hiesigen Kantone seinen Aufenthalt nimmt, als Angestellter eines Andern, als Kostgänger und überhaupt ohne eigenen Haushalt oder ohne eigenes Geschäft einzurichten und zu führen, daher laut Gesetz zur Einholung der Niederlassungsbewilligung nicht angehalten werden kann, wird als Aufenthalter betrachtet.

§ 2.
Jeder Aufenthalter hat innert zwei Tagen des Bezuges einer Gemeinde hievon Anzeige zu machen und sodann innert acht Tagen seine Ausweisschrift, als: Heimathschein, Wanderbuch, Paß u. dgl. dem Gemeindepräsidenten abzugeben.

§ 3.
Der Gemeindepräsident jeder Gemeinde hat über Zeitpunkt von Ein- und Ausgang dieser Aufenthalter-Schriften, Qualifikation derselben, Meisterschaft oder Kostort der Aufenthalter mit fortlaufender Nummer besondere Kontrole alphabetisch zu führen und zwar nach einem den Gemeinden zuzutheilenden Formular-Bogen.

§ 4.
Gleich bei Abgabe der Ausweisschrift soll der Aufenthalter eine Taxe von Fr. 1. 50 zu Handen der Gemeindekasse bezahlen, wovon 50 Rp. dem Präsidenten zukommen, welcher dafür die mit der Kontrolnummer versehene Aufenthaltsbewilligung ansstellt, nach einem den Gemeinden zuzustellenden Formular.

§ 5.
Jeweilen auf Neujahr hat jeder Aufenthalter die Aufenthaltsbewilligung durch den Gemeindepräsidenten erneuern zu lassen und hiefür eine Taxe von Fr. 1. 50 an die Gemeindekasse zu bezahlen.

§ 6.
Gegen Rückgabe der Aufenthaltsbewilligung soll die Ausweisschrift jederzeit zurückgestellt werden, wofern keine begründete Einsprache dagegen vorliegt. Für Arbeiter und Handwerksgesellen ist hiezu die Bewilligung vom nächst stationirten Polizeidiener und in denjenigen Gemeinden, wo Kranken- oder Gesellenanstalten bestehen, das Visum von Vorsteher derselben erforderlich.

§ 7.
Die Aufenthaltsbewilligung kann vor Ablauf entzogen und der Aufenthalter ausgewiesen werden durch die Kantonspolizei wegen krimineller Bestrafung, unsittlichem Lebenswandel, öfterer Uebertretung der Polizeigesetze, Bettel oder Schwindelei.

§ 8.
Zuwiderhandlungen seitens der Aufenthalter oder der sie Behausenden ziehen eine Buße von Fr. 10—50 nach sich, die vom Gemeinderathe auszufällen ist und der Gemeindekasse zukommt.

§ 9.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.»


Quelle: Vom 26. November 1872, 1. September 1875 u. 7. Februar 1892. Vgl. auch Polizeiverordnung 1892, §§ 4-7, V. B., S. 83/4).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020