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Gesetzesbestimmungen

Recht der Zinsen auf Häusern (Art. 143 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 130-131. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Wer Kapital auf einem Haus hat, soll für den Zins an den wahren Eigenthümer des Hauses kommen, und denselben dafür belangen; es wäre dann, daß zu besorgen stünde, daß der Eigenthümer nicht zu zahlen hätte. In solchem Fall mag er wohl den Zins - oder Lehmann für soviel als derselbe zur Zeit dann noch Hauszins schuldig ist, belangen, und bey selbem soviel verbiethen lassen, doch nur mit Erlaubniß des Richters des Lands.
b) Wer Hauszins zu fodern hat, hat dafür das Vorrecht auf den Hausrath des Zins- oder Lehnmanns, und mag für soviel, als seine Zinsforderung betragt, vom Hausrath zurückbehalten und nicht wegziehen lassen, bis er bezahlt ist, und was innert einem Monat vor Verfall des Hauszinses ohne Wissen des Hausherrn weggethan wird, soll ihm gleichwohl das Recht darauf bleiben.»


Quelle: Alt LB 203; LB UR 1823 Bd I, S. 130 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020