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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Reglement über die Form der Beieidigungen
LB UR Bd 01 (1892) S. 095-096 / Samstag, 1. Mai 1869

Reglement über die Form der Beeidigungen. (Landrathsbeschluss vom 8. April 1869; promulgirt den 19. April 1869 und auf 1. Mai gleichen Jahres in Vollzug gesetzt.) «Der Landrath des Kantons Uri,
Von der Absicht geleitet, die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides im Allgemeinen auch äußerlich in entsprechender Weise hervortreten zu lassen, und speziell den zum Zeugnisse aufgerufenen Personen geziemend in Erinnerung zu bringen, beschließt und verordnet:
Art. 1. Wer gesetzlich zum Zeugnisse aufgefordert wird, ist, nachdem sowohl die Parteien, als Zuhörer abgetreten sind, vom Gerichtspräsidenten ernstlich und eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen, unter ausdrücklicher Verweisung auf die schweren Folgen des Meineides, und dann im Weitern noch anzufragen, ob ihm ein Ausschließungsgrund wegen Verwandschaft oder Betheiligung nach Art. 83 der Zivil-Prozeß-Ordnung bekannt sei. Wird diese letztere Frage verneint, so erfolgt die Beeidigung des Zeugen.
Art. 2. Die Ableistung des Eides, der Eidschwur, findet stehend, Angesichts eines von zwei brennenden Kerzen umgebenen Kruzifixes statt und hat zwar der zu Beeidigende die vorgeschriebene Eidesformel dem Gerichtspräsidenten klar und deutlich nachzusprechen. Vor Ablesung der Eidesworte haben alle Anwesenden von ihren Sitzen sich zu erheben und werden dem hl. Akte selbst mit ernstem Schweigen beiwohnen, in Anwesenheit des mit dem Amtsmantel bekleideten Gerichtsweibels.
Art. 3. Von der Zulassung sowohl der Zeugen als Parteien zum Eide ist die Bedeutung des falschen Eides durch den Gerichtssekretär ausführlich zu belesen.
Art. 4. In außerordentlichen Fällen, wo die Verhältnisse eine besondere Vorsicht geboten erscheinen lassen, ist das Gericht befugt, der zum Zeugnisse aufgerufenen Person vor Ableistung des Eides die Entgegennahme einer besondern pfarramtlichen Belehrung über das Wesen und die Heiligkeit des Eides zur Pflicht zu machen.
Art. 5. Auch bezüglich der übrigen Beeidigungen wird der eidabnehmenden Amtsstelle zur Pflicht gemacht, auf die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides mit Ernst und Nachdruck aufmerksam zu machen, und ans eine entsprechende Feierlichkeit des Aktes jeweilen Bedacht zu nehmen. Bei Beeidigungen im Strafverfahren hat jedenfalls die Ableistung des Eides, wie in Art. 2. vorgeschrieben ist, Angesichts eines von zwei brennenden Kerzen umgebenen Kruzifixes vor sich zu gehen.»

Zur Verminderung der Eide, wird auf Antrag des Landrathes beschlossen: „alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten."»
(Landesgemeinde-Erkenntnis vom 2. Mai 1869.)


Quelle: Landrathsbeschluss vom 8. April 1869; promulgirt den 19. April 1869 und auf 1. Mai gleichen Jahres in Vollzug gesetzt

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020