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Gesetzesbestimmungen

Bekanntnmachung betreffend das Verfahren bei Applikationen gegen Strafurteile von Gemeindebehörden
LB UR Bd 01 (1892) S. 168-169. / Donnerstag, 17. April 1890

«Auf bezügliche Einfrage wird nach Massgabe der Bestimmungen in der Verfassung Art. 66, a, Ziff. 2, Landbuch Art. 271 und Justizreglement Anh. 29, Abs. 2, über das Verfahren bei Appellationen gegen Strafurtheile von Gemeindsbehörden Folgendes verfügt und bekannt gegeben:

1. Die Appellation gegen das Strafurtheil einer Gemeindsbehörde ist innert acht Tagen nach Ausfallung desselben beim Präsidium des Obergerichts zu erklären.
2. Die Vorladung gegen die Strafbehörde hat der Appellant innerhalb der Fatalfrist von dreissig Tagen und unmittelbar vor das Obergericht zu erlassen. Der Vermittelungsvorstand fällt weg.
3. Das Verfahren vor Obergericht in diesen Sachen ist mündlich.
4. Die betreffende Strafbehörde wird durch die Staatsanwaltschaft vertreten.
5. Der Appellant hat den ersten Vortrag und es liegt ihm die Verpflichtung ob, die Unbegründetheit des appellirten Strafurtheils darzuthun.
6. Das Obergericht erledigt die ihm unterbreitete Appellation nach Prüfung der Akten und Würdigung der vorgebrachten Gründe.
7. Ueber die erlaufenen Kosten wird nach Massgabe der Akten erkannt unter Beachtung von Justizreglement Anh. I Art. 19, Abs. 2, wornach auch im Falle der Freisprechung die Kosten ganz oder theilweise unter Umständen dem Beklagten bezw. Bestraften überbunden werden können.»


Quelle: Erkenntnis des Obergerichtes vom 17.04.1890.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020