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Gesetzesbestimmungen

Selbsthilfe bei der Pfändung (Art. 146 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 133-134. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn jemand einem eine richtige Schuld schuldig ist, und dieser etwas hinter sich hat, das des Schuldners ist, mag er solches hinter sich behalten, bis er bezahlt ist. Wenn aber der Schuldner die Schuld nicht richtig ist, soll es vor nächstem Rath oder Gericht erörtert werden und inzwischen mag der Ansprecher die Sache hinter sich behalten.
Übrigens soll sich keiner für eine Anforderung selbst bezahlt machen, oder etwas seinem Schuldner eigenmächtig wegnehmen, und wer dies thäte, solle Gl. 20 bestraft werden, nebst Zurückerstattung der eigengwältig genommenen Sache.
Es solle auch keiner selbst ohne Weibel oder Weibelsboth pfänden; wenn aber der Schuldner einem freiwilliges Pfand giebt, ist es gültig, so fern es schriftlich gegeben wird, auch soll es innert 8 Tagen dem Weibel des Orts oder in Altdorf einem Landweibel angezeigt werden, ansonst es zwar nicht ungültig, aber doch wenn anderes gesetzlich einem Weibel auf gleicher Sache gegeben würde, dieses dem freywilligen, dem Weibel nicht in 8 Tagen angezeigten, vorgehen würde. Ein nicht schriftlich gegebenes freywilliges Pfand aber soll gar nicht gelten.»


Quelle: Alt LB 89; LG 1813; LB UR 1823 Bd I, S. 133 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020