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Gesetzesbestimmungen

Erscheinen im Landrat (Ergänzung Art. 52 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 012 / Donnerstag, 21. Februar 1828

«Betreffend das Erscheinen in den Landsräthen und Malefiz-Landsräthen soll es im Ganzen beym Artikel Landbuchs 52 sein Verbleiben haben, jedoch wenn dawider gehandelt wird, und ein Richter, oder ein zum Gericht gehöriger Amtsmann, dem der Gerichtstag gehörig bekannt gemacht wurde, nicht erscheint, soll er dem erst darauf folgenden w. w. Rath angezeigt werden, der ihm einen Termin zu seiner Rechtfertigung bestimmen wird. Damit dann auch bey den Landräthen und Malefiz-Landräthen die Herren Richter und Amtsleute fleißig erscheinen, soll jedesmal ein Verzeichniß der Ausbleibenden gemacht, und dasselbe dem nächst darauf folgenden Landsrathe wieder angezeit werden.»

> Art. 52 LB (LB UR (1823) Bd I S. 043)


Quelle: Landraths-Erkenntniß vom 21. Hornung 1828.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020