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Gesetzesbestimmungen

Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Art. 148 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 134-135. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn ein Schuldner nicht zu zahlen und kein Pfand mehr zu geben hat, oder solches verweigert; so solle der Creditor solches einem w.w. Rath anzeigen, der ihm noch einen Termin zur Bezahlung ansetzen, und so er dann nicht bezahlt, ihn in allen Gemeinden verrufen lassen wird. In diesem Fall ist er dann ehrlos und seinen Worten nicht mehr zu glauben. Wenn er aber nachher, über kurz oder lang, wieder bezahlt, wird ein w.w. Rath ihn wieder in Ehren einsetzen. So einer aber durch offenbar und augenscheinlichen Gewalt oder Unglück in unzahlbaren Stand gesetzt wird, solle es in Betreff der Ehre nach Erkenntnis eines Raths gehalten werden.»

> Der Artikel wurde durch die Falliments-Ordnung aufgehoben (LB UR (1864) Bd VI a S. 023-046.)


Quelle: Alt LB 83; LB UR 1823 Bd I, S. 134 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020