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Gesetzesbestimmungen

Pflicht zur Hingabe des Pfandes (Art. 149 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 135. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn einer Pfand auf Recht giebt, soll er vor nächstem Rath oder Gericht mit gehöriger Vorladung der Gegenparth das Recht ausüben, und so er ohne ehehafte (rechtmäßig und hinreichende) Hinderniß solches unterläßt, soll er als Schuldner anerkannt und noch in Gl. 5 Buß verfällt werden.
Wenn einer für eine rechtmäßige und liquide Schuld Pfand ans Recht hin giebt, soll er von jeder Krone (Gl. 2) des Betrags der Schuld Sch. 5 Buß bezahlen, und vom betreffenden Gericht dem Hr. Seckelmeister dafür angezeigt werden. Wenn einer in solchen Sachen um Verschiebung des Ausspruchs und Verlängerung des Termins ansucht, soll das Gericht entscheiden, ob die Gründe zur Verlängerung hinlänglich seyen oder nicht, und dabey auch auf Kostenverursachung der Gegenparth billige Rücksicht nehmen.»


Quelle: Alt LB 86; LB UR 1823 Bd I, S. 135.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020