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Gesetzesbestimmungen

Verlust der Ehre bei Zahlungsunfähigkeit (Art. 150 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 135-136. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wer einem Weibel oder Weibelsboth Pfand gütiglich oder auf Recht hin zu geben sich weigert, ohne wirklich in unzahlbarem Stand zu seyn, und dieses sich so beweißt, solle UGHHrn. angezeigt und um Gl. 15 bestraft werden.
Auf Begehren des Gläubigers, oder wenn Gefahr gefunden würde, und mit vorläufiger Bewilligung des Richters des Landes ist jeder schuldig das auf Recht hin oder sonst gegebene Pfand, wenn es nicht lebend ist, hinter einen Drittmann zu legen, und so einer dieses zu thun, oder auch sonst Pfand schätzen, oder geschätztes Pfand herauszugeben und im gesetzlichen Termin abfolgen zu lassen sich weigerte; solle er auch in Gl. 15 Buß verfällt auch allenfalls wegen verursachten Kosten und Schaden ferner verantwortlich seyn.
Wenn Kapitalbriefe in Pfand gegeben werden, sollen sie in des Weibels oder mit dessen Wissen in eines Drittmanns Hand gelegt und dem betreffenden Gemeindsweibel, wenn nicht er, sondern ein Landweibel pfändt, die Anzeige gemacht werden, ansonst das Pfand ungültig seyn solle.»


Quelle: Alt LB 87; LB UR 1823 Bd I, S. 135 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020