Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Vorschriften für Kutschen und Fuhrwerke (zu Art. 242 LB)
					 
					LB UR (1842) Bd III S. 121-122
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					Samstag, 19. Oktober 1839
					 
					 
					«Landammann und Rath des Kantons Uri.  
In Betracht, daß die zur Beschränkung des unbescheidenen Fahrens mit Kutschen und Gefergen durch die Dörfer unterm 30. Juni 1838 erlassene Anordnung sehr nachlässig beobachtet wird, und in Erwägung, das die Handhabung dieser Anordnung zur Sicherheit der Personen und zur Verhütung trauriger Unglücksfälle nicht anders als sehr nothwendig ist, in Auffrischung und Verschärfung derselben beschließen und verordnen hiemit:  
1) Es sei den Kutschern und Fuhrleuten das Fahren mit Kutschen und anderen Fuhrwerken jeder Art durch die Flecken und Dörfer hiesigen Kantons anders als schrittweise untersagt und verboten.  
Der Uebertreter dieser Verbote verfällt nicht nur in die unnachläßliche Geldbuße von Fr. 2 von jedem Male, von welcher dem Ankläger die Hälfte zu kommt, sondern ist auch für allen dadurch entstehenden Schaden und Unglück verantwortlich. 
2) Die löbliche Finanz - und Polizeikommission ist mit Vollziehung und Handhabung dieser Anordnung beauftragt, und sämmtliche Polizeiangestellte des Kantons sind besonders verpflichtet, über deren Befolgung zu wachen und die Fehlbaren zu verzeigen. 
3) Die gegenwärtige Verordnung soll gedruckt, dem amtlichen Wochenblatt beigerückt, in sämmtlichen Gemeinden verlesen, und an geeigneten öffentlichen Orten sowohl, als in allen Gasthäusern angeschlagen werden, und an letztem Orten bei Verantwortlichkeit der Wirthe immerwährend angeschlagen bleiben.» 
>  Art. 242 (LB UR (1823) Bd I S. 217-218)
					 
					 
					Quelle:
					Beschluss Landrat vom 19. Oktober 1839.
					 
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