Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Verordnung wegen Stempelpapier (zu Art. 278 LB)
					 
					LB UR (1842) Bd III S. 152
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					Sonntag, 6. Mai 1832
					 
					 
					«Auf den Vorschlag des w. w. Landrathes ist verordnet worden:
Das künftighin nebst den wegen dem Stempel schon bestehenden Vorschriften, auch alle Citationen, die Oberkeitlichen ausgenommen, vor alle hoheitlichen Behörden , so wie alle Pfandscheine, Patente und Gesundheitsscheine gestempelt, und von diesen so wie von den Pässen und Heimathscheinen, nebst der schon festgesetzten Gebühr auch die noch treffenden Stempelgebühren bezogen werden sollen. Auch sollen alle Postscheine gestempelt sein. Von einem Quartblatt soll künftig ein halber Batzen und von einem Oktavblatt Schl. 1 bezahlt und diese Blätter so gestempelt werden.» 
>  Art. 278 (LB UR (1823) Bd I S. 257-259)
					 
					 
					Quelle:
					Landsgemeinde-Beschluss vom 6. Mai 1832.
					 
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