Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Auflösung der Werbekammer (zu Art. 252 LB)
					 
					LB UR (1842) Bd III S. 143-144
					/
					Freitag, 21. Juni 1839
					 
					 
					«Da bemerkt und angetragen wird, daß die Werbskammer sich nicht mehr complett befinde, und daß bei den immer seltneren Verrichtungen derselben, diese Behörden füglich aufgelöst, und die löbl. Militärkommission mit der Besorgung der daherigen Geschäfte beauftragt werden könnte, und auf gleichzeitigen Antrag, des Hrn. Altlandammann und Landshauptmann Epp in Betracht seiner vieljährigen Erfahrungen und der daherigen Kenntnisse im Militärfache, um so eher als Ehrenmitglied in die löbl. Militärkommission gewählt werden möchte, da dieser Behörde schon seit längerer Zeit ein Mitglied mangele, so wurde in Uebereinstimmung mit diesen Vorschlägen erkannt und beschlossen: Die bisher bestandene Werbekammer sei aufgelöst und die löbl. Militärkommission von nun an mit der Besorgung der daherigen Geschäfte beauftragt und Tit. Hrn. Altlandammann Epp als Ehrenmitglied in dieselbe gewählt.» 
>  Art. 253 (LB UR (1823) Bd I S. 235-236)
					 
					 
					Quelle:
					Beschluss Landrat vom 21. Juni 1839
					 
				 | 
	 
 
			
			 | 
			
			
			
			 
			
			 
			
			 
			
			 
			
			  
				 
			
				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
			 |