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Gesetzesbestimmungen

Auflösung der Werbekammer (zu Art. 252 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 143-144 / Freitag, 21. Juni 1839

«Da bemerkt und angetragen wird, daß die Werbskammer sich nicht mehr complett befinde, und daß bei den immer seltneren Verrichtungen derselben, diese Behörden füglich aufgelöst, und die löbl. Militärkommission mit der Besorgung der daherigen Geschäfte beauftragt werden könnte, und auf gleichzeitigen Antrag, des Hrn. Altlandammann und Landshauptmann Epp in Betracht seiner vieljährigen Erfahrungen und der daherigen Kenntnisse im Militärfache, um so eher als Ehrenmitglied in die löbl. Militärkommission gewählt werden möchte, da dieser Behörde schon seit längerer Zeit ein Mitglied mangele, so wurde in Uebereinstimmung mit diesen Vorschlägen erkannt und beschlossen: Die bisher bestandene Werbekammer sei aufgelöst und die löbl. Militärkommission von nun an mit der Besorgung der daherigen Geschäfte beauftragt und Tit. Hrn. Altlandammann Epp als Ehrenmitglied in dieselbe gewählt.»

> Art. 253 (LB UR (1823) Bd I S. 235-236)


Quelle: Beschluss Landrat vom 21. Juni 1839

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020