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Gesetzesbestimmungen

Holz-Waldungen, Erläuterungen (zu Art. 295 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 161-163 / Mittwoch, 6. April 1836

«Auf wiederholt gefallene Bemerkungen über hie und da sich ergebende Anstände in der Anwendung des Art. 299 der Holzordnung und deshalb nöthig gewordenen Erläuterungen und nähern Bestimmungen, und in den so vielen Umgehungen dieser Verordnung nach aufhabender Pflicht möglichst Einhalt zu thun, haben UGHern. und Obern sich bewogen gefunden zu erkennen und zu beschließen:
1) Der erste« Abteilung des §. 4, worin gesagt wird, wie das Holz aus den Scheitwäldern gethan werden solle, wenn es außer Landes verkauft werden will, soll beigefügt sein, daß die dieser Vorschrift Zuwiderhandelnden mit Gl. 5 Buß von jedem Stock belegt werden sollen; es sei dann das Holz gescheitert oder in Trämeln.
2) Dem §. 10 soll die nähere Bestimmung gegeben sein, daß alles Bauholz nur von den Dorfgerichten, nicht aber von den Dorfgemeinden weggegeben werden, und nebst der Strafe von Gl. 5 vom Stock, wenn das bewilligte Holz entweder nicht zu dem vorgegebenen Zwecke verwendet- oder davon verkauft wurde, dasselbe auch dem Fisco verfallen sein soll.
3) Dem §. 11 der allen Kauf und Fürkauf des Holzes sowohl in als für außer Landes streng und bei hoher Strafe und Ungnade UGHerrn. und Obern verbietet, soll angehängt werden, daß wer dieses Verbot verletzen oder auf irgend eine Art umgehen würde, in eine Geldbuße von Gl. 3. Sl. 10 von jedem Klafter oder Trämel verfallen sein und davon dem Kläger die Hälfte zu kommen soll.
4) Die l. Dorfgerichte sollen auf die §§. 9.12 und 13 die ihnen die Sorge für genaue Handhabung dieser Verordnung auflegen, aufmerksam gemacht und alles Ernstes aufgefordert sein, ihre daherigen Pflichten mit aller jener Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, welche der Eid des Vaterlandes und ihre Stellung als Vorgesetzte ihnen auflegt.
5) Die löbl. Finanz-Commission soll ganz besonders beauftragt sein, eine genaue Aufsicht zu bestellen, daß der bestehenden Holzordnung pünktlich nachgelebt werde, mit dem bestimmten Auftrage, wahrgenommene Vergehen oder nachlässige Beachtung derselben, seie es von Dorfgerichten oder Partikularen ohne Rücksicht und alsogleich dem w. w. Rathe anzuzeigen.
6) Diese Beschlüsse sollen zu Jedermanns Verhalt in sämmtlichen Gemeinden und Filialen öffentlich verlesen werden.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)


Quelle: Beschluss Landrat vom 6. April und 11. Mai 1836.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020