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Gesetzesbestimmungen

Holz-Waldungen, Holzfrevel durch Schmalvieh (zu Art. 295 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 163-164 / Mittwoch, 14. Mai 1834

«Auf die vom l. Gemeindsrath von Seedorf eingekommene Beschwerde, daß durch auffallendes Freveln jeder Art, so wie durch das Schmalvieh das in großer Anzahl da geweidet und gehütet zu werden pflegt, der Bodenwald äußerst beschädigt, und der junge Nachwachs des Waldes verhindert werde, fand sich der w. w. Rath von der Nothwendigkeit durchdrungen, solch schädlichem Mißbrauche Schranken zu setzen, bewogen, das Weiden und Hüten der Ziegen und Schafe, und das Hauen von Palmenstöcken bei Gl. 6 Buße von jedem Stocke; das Grißen, Grißnadeln schaben und Härden, so wie das Tannenstumpen und Würzenhauen bei Gl. 8 Buße von jedenmale, und endlich das Freveln von Tannbäumen großer oder kleiner bei Gl. 26 Buße von jedem Stocke, im vorbenannten Bodenwald von der Hängdenstraße hinweg, so weit er sich erstreckt, auf unbestimmte Zeit, mit dem Beisatze hochobrigkeitlich zu verbieten, daß von allen vorbenannten Bußen dem Ankläger die Hälfte zu kommen solle, was hiemit zu Jedermanns Verhalt öffentlich bekannt gemacht wird. Es soll in Zukunft aus diesem Wald ohne vorherige eingeholte hoheitliche Bewilligung kein Holz mehr verkauft werden.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)


Quelle: Beschluss Landrat vom 14. Mai 1834 und 29. April 1837.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020