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Gesetzesbestimmungen

Holz verkauf ausser Landes (zu Art. 306 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 172-173 / Montag, 18. März 1839

«UGHern. und Obern, auf den ihnen gemachten Antrag, daß dem Artikel Landbuchs 306, wegen dem Holzverkauf außer unfern Land, Erfüllung gegeben werden möchte, haben es in ihrer Pflicht erachtet, diesem Gegenstand die volle Aufmerksamkeit zu schenken, und den Umständen angemessen gefunden: Die sämmtlichen l. Dorfgerichte hiemit an ihre diesfalls aufhabende Pflicht landesväterlich und nachdrucksamst zu erinnern und ihnen, als den von den Hrn. Landleuten in dieser Sache bestellten Oberaufsehern, hochoberkeitlich zu befehlen, daß sie, und zwar bei Strafe und Verantwortlichkeit trachten und dafür sorgen sollen, daß unsere Holzordnung genau und in allen Theilen befolgt, derselben nachgelebt und auf keine Art zuwider gehandelt werde. Zu diesem Ende hin wird den l. Dorfgerichten noch besonders aufgetragen:
1) Daß sie die Holzordnung zur Hand nehmen und laut dem §. 4 derselben bestimmen sollen, wie viel Stöcke Holz sie jeder Haushaltung geben wollen und eine auf das Bedürfniß berechnete klassisizirte Eingabe machen, und solche Eingaben der Holz- und Straflisten, alljährlich bis Anfangs März dem w. w. Rathe zur Einsicht und Genehmigung eingeben sollen.
2) Sollen sie die Eingaben des aus dem Land zu verkaufenden Holzes laut Vorschrift des Artikel Landbuchs 307 genau und bestimmt an die l. Finanzkommission machen; und sollen diese Eingaben von den Dorfgerichten selbst, und nicht wie früher geschehen ist, durch Partikularen gemacht worden.
Es sind auch hierunter nicht nur die am See gelegenen Gemeinden, sondern jede Grenze von deren Holz außer Land verkauft wird, verstanden.
Die Dorfgerichte sollen desgleichen auch laut Art. Landbuchs 308 der l. Finanzkommission quartaliter ein Verzeichniß des zu verabgabenden und zu verzollenden Holzes eingeben.
3) Es sind die l. Dorfgerichte auch aufgefordert, UGHern. jährlich in einem Verzeichniß, die während dem Laufe des Jahrs vorgefallenen Straffälle, über Holz- und Waldfrevel worüber die Dorfgerichte bestraft haben, einzugeben.» vom 18. März 1839 (Beschluss Landrat) und 20. Februar 1841 (Ratserkenntnis)
«UGHern. und Obern, auf den ihnen gemachten Antrag, daß dem Artikel Landbuchs 306, wegen dem Holzverkauf außer unfern Land, Erfüllung gegeben werden möchte, haben es in ihrer Pflicht erachtet, diesem Gegenstand die volle Aufmerksamkeit zu schenken, und den Umständen angemessen gefunden: Die sämmtlichen l. Dorfgerichte hiemit an ihre diesfalls aufhabende Pflicht landesväterlich und nachdrucksamst zu erinnern und ihnen, als den von den Hrn. Landleuten in dieser Sache bestellten Oberaufsehern, hochoberkeitlich zu befehlen, daß sie, und zwar bei Strafe und Verantwortlichkeit trachten und dafür sorgen sollen, daß unsere Holzordnung genau und in allen Theilen befolgt, derselben nachgelebt und auf keine Art zuwider gehandelt werde. Zu diesem Ende hin wird den l. Dorfgerichten noch besonders aufgetragen:
1) Daß sie die Holzordnung zur Hand nehmen und laut dem §. 4 derselben bestimmen sollen, wie viel Stöcke Holz sie jeder Haushaltung geben wollen und eine auf das Bedürfniß berechnete klassisizirte Eingabe machen, und solche Eingaben der Holz- und Straflisten, alljährlich bis Anfangs März dem w. w. Rathe zur Einsicht und Genehmigung eingeben sollen.
2) Sollen sie die Eingaben des aus dem Land zu verkaufenden Holzes laut Vorschrift des Artikel Landbuchs 307 genau und bestimmt an die l. Finanzkommission machen; und sollen diese Eingaben von den Dorfgerichten selbst, und nicht wie früher geschehen ist, durch Partikularen gemacht worden.
Es sind auch hierunter nicht nur die am See gelegenen Gemeinden, sondern jede Grenze von deren Holz außer Land verkauft wird, verstanden.
Die Dorfgerichte sollen desgleichen auch laut Art. Landbuchs 308 der l. Finanzkommission quartaliter ein Verzeichniß des zu verabgabenden und zu verzollenden Holzes eingeben.
3) Es sind die l. Dorfgerichte auch aufgefordert, UGHern. jährlich in einem Verzeichniß, die während dem Laufe des Jahrs vorgefallenen Straffälle, über Holz- und Waldfrevel worüber die Dorfgerichte bestraft haben, einzugeben.»

> Art. 306 (LB UR (1826) Bd II S. 071)


Quelle: Beschluss Landrat vom 18. März 1839.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020