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Gesetzesbestimmungen

Vernachlässigung des Gottesdienstbesuchs (zu Art. 391 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 134 / Donnerstag, 21. Februar 1828

«Zu Verhütung des bis dahin stattgehabten Mißbrauches, wo Personen, ja ganze Familien mit Vernachlässigung der Gottesdienste, des christlichen Unterrichtes und der Schulen sich beinahe das ganze Jahr in den Alpen Enetmärkt und Niedersurenen haushäblich aufhalten, und so nebst der Beschädigung, die diese Alpen in Bezug auf Holz und Weiden zu leiden Gefahr laufen, sich selbst auch der Gefahr aussetzen, in Krankheitszufällen der geistlichen und ärztlichen Hilfe beraubt zu sein, ist notwendig erachtet worden, dem Artikel 391 des Landbuchs beizusetzen: Daß jenen, die in den genannten Alpen eigenes Heu zu Hirten haben, vor dem weißen Sonntag dahin zu fahren bei Strafe und Verantwortlichkeit verboten sein solle, daß sie aber auch dann, wann sie nach der erlaubten Zeit zu fahren gedenken, hievon dem betreffenden Dorfgericht die Anzeige machen sollen.»

> Art. 391 (LB UR (1826) Bd II S. 131)


Quelle: Beschluss Landrat vom 21. Februar 1828.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020