Gesetzesbestimmungen
Gesetz betreffend Klagen über Allmend- oder Waldfrevel
LB UR (1856) Bd IV S. 022-023
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Donnerstag, 6. April 1843
«1. Jeder der Allmend- oder Waldfrevel einklagen will, soll bei der betreffenden Amtsstelle, welche die Klage annimmt, bei Ehre und Treue betheuern dürfen, die Verübung des einzuklagenden Frevels selbst gesehen zu haben, ansonst die Klage nicht angenommen, sondern zurückgewiesen werden soll.
2. Derjenigen Amtsstelle, welche solche Klagen anzunehmen hat, sind die Verzeichnisse der beeidigten Alp-, Stäfel- und Hirte- Vögte zuzustellen, um sich bei von dieser Seite eingehenden Klagen zu überzeugen, ob der Anzeiger den gesetzlich vorgeschriebenen Eid geleistet habe?»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 06.04.1843.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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