Gesetzesbestimmungen
Beschluss zur Beschränkung des Fischfanges
LB UR (1856) Bd IV S. 039
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Donnerstag, 5. Mai 1814
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
Um dem schädlichen Fischfänge während der Laichzeit nähere Schranken zu setzen,
In Verschärfung des Art. Landb. 229,
Auf den Antrag des Landrathes und nach angehörter schriftlicher Rechtsverwahrung des Bezirksrathes von Ursern, gegen Ausdehnung dieser Gesetzesbestimmung auch für dortigen Bezirk, beschliesst:
In der Reuss, Schächen und allen andern laufenden Gewässern ist alles Fischfangen, auf was immer für eine Weise solches geschehen mag, das Fischen mit der Ruthe in der Reuss einzig ausgenommen, von St. Michaelstag bis Mitte November, bei Gl. 30 Busse von jedem Male, verboten.»
Quelle:
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 5. Mai 1814.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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