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Gesetzesbestimmungen

Gewähr für Schuldverzeichnungen (Art. 159 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 141. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Wenn einer eine Schuld verzeichnet, und selbe ohne Vorbehalt angenommen wird, so soll er nicht länger Antwort zu geben schuldig seyn, als für ein halbes Jahr vom Tag der Verzeichnung an, wenn schon die Schuld dann verloren gienge. Wenn einer im Namen eines andern eine Schuld zu verschreiben, oder eine andere Schriftverschreibung oder Schein zu verfertigen ersucht oder beauftragt ist, so soll er nebst deutlicher Anführung aller Bedingnisse und nöthigen Bemerkungen auch seinen, des Schreibers, eigenen Namen unterschreiben und zwar bey Gl. 15 Buß.»

Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 141.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020