Gesetzesbestimmungen
Beschluss über Anzeige von Kriminalfällen
LB UR (1856) Bd IV S. 063
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Samstag, 28. Dezember 1844
«Der Landrath des Kantons Uri,
Infolge Antrages, dass die Hrn. Räthe jeweilen beim Namensaufrufe in den Landräthen, wie früher üblich, bei Pflichten angefragt werden sollen, ob sie keine Anzeigen über Kriminal-, Malefiz- oder auch Erbfälle zu eröffnen haben, beschliesst:
«Das Präsidium wird in denjenigen vier Landräthen, welche zur Fronfastenzeit ordentlicherweise abgehalten werden, nach geschehenem Namensaufrufe die Landrathsmitglieder bei Pflicht auffordern, dasjenige, was ihnen über Kriminal-, Malefiz- oder Erbfälle bekannt sei, nach der Sitzung dem Richter des Landes anzuzeigen, es wäre denn, sie würden solche Anzeigen in der Sitzung selbst zu eröffnen, vorziehen.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 28.12.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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