Gesetzesbestimmungen
Verordnung betreffend die Wald-Abholzungen
LB UR (1856) Bd IV S. 086
/
Samstag, 3. Januar 1846
«Der Rath des Kantons Uri,
In Betracht, dass das überhandnehmende Abholzen von Eigenwäldern nicht nur unterliegenden Gütern Gefahren durch Lawinen und Ribenen bereiten, sondern namentlich, wenn das Abholzen an steilen Abhängen geschieht, Erdschlüpfe veranlassen und dadurch die Verheerungen der Gewässer steigern kann, beschliesst und verordnet hiemit:
Sämmtliche Gemeinderäthe seien angewiesen, in Zukunft in den dem Rathe einzureichenden Gutachten für Waldabholzungen jederzeit anzugeben, ob hiedurch Gefahren von Lawinen, Ribenen oder Erdschlüpfen in unterliegende Güter oder Gewässer entstehen könnten oder nicht.»
Quelle:
Raths-Erkenntnis vom 03.01.1816.
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|