ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Keine Zahlpflicht zwischen Eltern und Kindern (Art. 162 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 144. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«Eltern sind nicht für ihre Kinder, und Kinder nicht für die Eltern zu zahlen schuldig; es wäre dann, daß sie deren Erb angriffen, oder für einander zu bezahlen versprochen hätten, oder so ein verheuratheter Sohn gemeinschaftlich mit dem Vater hausete, und von dieser gemeinschaftlichen Haushaltung sich Schulden ergäben, dann solle jeder, sowohl der Vater als Sohn, für solche Schulden belangt werden können.»

Quelle: LB UR 1823 Bd I, S. 144.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020