Gesetzesbestimmungen
Verordnung in Bezug der Strassenmauern zu eröffnenden Allmendgärten
LB UR (1856) Bd IV S. 105-106
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Mittwoch, 15. Juli 1846
«Der Landrath des Kantons Uri,
Um den Nachtheilen vorzubeugen, welche durch das Eräufnen von Allmendgärten nahe an den Mauern der Landstrasse nicht selten verursacht werden, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Das Eräufnen oder Anlegen von Rütteli- oder Allmendgärten unmittelbar an den Mauern der Landstrasse sei sofort strenge verboten.
§. 2.
Die Landesmarcher seien angewiesen, längs der Landstrasse, wo dieselbe auf Mauern ruht, ohne Vorkenntniss oder Beiziehung des Bauherrn keine Gärten auszuzeichnen.»
Quelle:
Landraths-Erkenntnis vom 15.07.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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