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Gesetzesbestimmungen

Bewilligung von Allmendland an die Armenpflege von Altdorf
LB UR (1856) Bd IV S. 142. / Sonntag, 13. Mai 1849

«Dis Bezirksgemeinde von Uri,
Auf das Begehren eines Siebengeschlechts, um Ueberlassung des zwischen dem Bifang, dem äussern Giessen und dem Wege nach Seedorf gelegenen Stück Landes, zur 60jährigen Benutzung an die Armenpflege Altdorfs,
Nach angehörtem Berichte der zur Beaugenscheinigung abgeordneten Landesmarcher, wornach das verlangte Stück einen Flächeninhalt von 3869 Quadratklafter und einen ungefähren Werth von Gl. 1257 hat,
In Betracht der lobenswerthen Anstrengungen der Gemeinde Altdorf für Hebung des Armenwesens, und der grossen Opfer, denen sich dieselbe zur Erstellung eines geräumigen Armenhauses auf nachahmungswürdige Weise unterzogen hat,
In Betracht, dass das wohlthätige Gedeihen dieses Instituts durch Anweisung von Pflanzland wesentlich unterstützt und befördert werden kann,
Auf den Antrag des Landrathes, beschliesst:
Der Gemeinde Altdorf sei das zwischen dem Bifang, dem äussern Giessen und dem Wege nach Seedorf liegende Stück Allmendland zur 60jährigen Benutzung für das neuerrichtete Armenarbeitshaus bewilliget; jedoch unter der Bedingung, dass auf den Fall späterer Abänderungen in der Benutzungsweise der Allmenden der dermalige Werth dieses Stück Landes, der Gemeinde Altorf in Anschlag gebracht werden soll.»


Quelle: Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 13.05.1849.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020