Gesetzesbestimmungen
Vollziehungsdekret zum Bundes-Gesetz betreffend den freien Verkehr an der Wasserstrasse von Luzern nach Flüelen
LB UR (1856) Bd IV S. 145.
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Montag, 4. Juni 1849
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Nach Kenntnissnahme des Bundesgesetzes, betreffend den freien Verkehr an der Wasserstrasse von Luzern nach Flüelen, beschliesst:
§. 1.
Es sei dieses Gesetz den sämmtlichen Gemeinden zum Publiziren und Anschlagen zuzustellen, und den beiden hiesigen Schiffgesellschaften und den Verwaltungen der beiden Dampfschifffahrts- Unternehmen je ein Exemplar zuzustellen.
§. 2.
Die Polizeimassregeln gegen die freie Abfuhr von Personen und Waaren vom hiesigen Gestade seien sofort aufzuheben.
§. 3.
Dem Landrathe sei von diesem Stand der Dinge Kenntniss zu geben.»
Quelle:
Regierungs-Raths- Erkenntnis vom 04.06.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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