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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über die Bestellung und das Mandat der nach §. 23 der Verfassung für Ausscheidung des Bezirks- vom Staatsgute niederzusetzenden Kommission.
LB UR (1853) Bd V S. 128-130. / Mittwoch, 2. April 1851

«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des §. 23 der Verfassung, und in Betracht der Dringlichkeit einer baldigen definitiven Erledigung der Ausscheidung des Korporationsgutes vom Staatsgute, und der Ansprüche der Bezirke am Staate, nach den in der Verfassung aufgestellten billigen und gerechten Grundsätzen, beschliesst:

§. 1.
Die in §. 23 der Verfassung bezeichnet Kommission sei sofort binnen einem Monate von heute an zu wählen und zu konstituiren, zu welchem Zwecke also sowohl der Landrath als jeder der beiden Bezirksräthe innert besagter Frist drei Mitglieder in diese Kommission zu wählen, und mit den bezüglichen umfassenden Vollmachten auszurüsten haben.

§. 2.
Aufgabe dieser Mitglieder als Bevollmächtigte der sie wählenden obersten Verwaltungsbehörden sei es:
a. Ihre Kommittenten (resp. Staat und Bezirke) in allen bezüglichen Rechten und Ansprüchen gegen den gegenüberstehenden Theil bestens zu vertreten.
b. Allfällige Anstände mit selbem im Namen ihrer Vollmachtgeber nach gewürdigten Rechtstiteln oder Ansprachsgründen, wo möglich in Minne und Güte, nach Gründen des Rechts und der Billigkeit, beizulegen.
c. Wo solches nicht erhältlich wird, die entsprechenden Rechtsfragen aufzustellen, solche als Rechtsbevollmächtigte ihrer resp. Theile vor den kompetenten Landesgerichten zu vertheidigen und vor selben fördersamst entscheiden zu lassen.
d. Endlich alle, entweder durch gütliche Verständigung und gegenseitige Anerkennung, oder dann durch richterliche Sprüche entschiedene Ansprüche und Ausscheidungen vom Staats- oder Bezirksgute genau präzisirt in drei Urkunden (je einer zwischen Staat und jedem Bezirke, und einer zwischen beiden Bezirken) zusammenzutragen, diese mit ihrer Unterschrift Namens und als Vollmachtsträger der repräsentirenden Theile bekräftigt, ihren resp. Kommittenten zur Ratifikation zu unterstellen, und dann deren Ausfertigung in gleichlautenden Abschriften für jeden der betreffenden Theile zu besorgen.

§. 3.
Die Verhandlungen werden sich demnach auch in drei Haupttheile abtheilen, nämlich: a) zwischen dem Kantone und dem Bezirke Uri,
b) zwischen dem Kantone und dem Bezirke Ursern,
c) zwischen den beiden Bezirken.
Dabei werden je die Repräsentanten der betheiligten 2 Theile, unter Vermittlung jener des 3ten Theiles, unter sich unterhandeln, wobei also die letztem nur berathende Stimme haben.

§. 4.
Zur möglichsten Beförderung dieser Arbeiten sind den betreffenden Kommissionsgliedern von ihren Kommittenten die allfälligen Ansprüche und Reklamationen bis Ende Juli dieses Jahres einzugeben.

§. 5.
Die Ausmittlung des Antheiles der Bezirke Uri und Ursern am Zollentschädigungsbetrage sei ebenfalls Aufgabe dieser Kommission.

§. 6.
Etwaige Streitfälle sollen nicht vereinzelt, sondern alle zwischen den betreffenden nämlichen Theilen obschwebenden Streitpunkte sollen am Schlusse sammthaft und gemeinsam zum richterlichen Entscheide gebracht werden.

§. 7.
Diese Verordnung soll publizirt, dem Amtsblatte inserirt und dem Regierungsrathe, sowie den betreffenden Bezirksräthen zur Nachachtung mitgetheilt werden.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 02.04.1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020