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Gesetzesbestimmungen

Ordnung über zugetragene Sachen (Art. 169 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 148-150. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«1. §. Wenn durch Wind und Wetter oder andre Zufälle in See geschwemmtes Holz oder andre Sachen an den Ufern auf eines Eigen, oder so nahe kommt. daß er es vom Ufer weg mit einem Flötzhaggen erreiche», und auf sein Eigen ziehen kann; so kann er solches einstweilen aufbehalten, und solle es aber drey Wochen lang nicht eignen mögen, und so der rechtmäßige Eigenthümmer in dieser Zeit solches anspricht, soll es demselben gegen billigen Ersatz des anfälligen Schadens abgefolgt werden. Wenn aber in den 3 Wochen Niemand es anspricht, so soll es der, auf oder an dessen Eigen es liegt, behalten mögen.
2. §. Das oberkeitliche von Wuhren, Brücken, Stegen, und andern oberkeitlichen Werken herkommende Holz jeder Art solle, es mag auf offenem See oder an Allmend, oder eigenthümlichen Ufern seyn, zu keiner Zeit geeignet und behalten werden mögen; es wäre dann, daß der Hr. Seckelmeister keinen Anspruch mehr darauf machen wollte.
3. §. Wenn aber Holz oder andre Sachen, die Allmend und Niemands Eigenthum sind, an ein eigenthümliches Seeufer kommen, oder so, daß mit einem circa 3 Klafter langen Flötzhaggen vom Eigen erlangt werden mögen; sollen solche mögen geeignet, und in dieser Distanz von der Eigenthümlichkeit mit Schiffen nicht weggenommen werden mögen.
4. §. Wann durch Laueuen, Erdschlüpfe oder andre Zufälle einem etwas auf sein Eigen kommt und darauf liegen bleibt; so kann er solches, wenn es ab der Allmend und keines andern Eigenthum ist, nach altem Recht als durch Wind und Wetter ihm zugebracht, behalten; wenn es aber eines andern Eigenthum, sey es zertrümmerte Häuser, Gäden, Hausgeräth, Heu, Vieh, Holz oder anderes ist; so mag es der Eigenthiimer wieder nehmen, jedoch mit billigem Ersatz des allenfalls dadurch verursachten Schadens.
5. §. Wer gegen diese Verordnung handeln würde, solle nach Verdienen hierüber bestraft werden.
6. §. In Hinsicht auf diese Verordnung wird aber die Reziprozität gegen andre löbliche Nachbarstände vorbehalten, so daß denjenigen derselben von denen obgedachte Gegenstände gegen Abtrag Schadens den unsrigen abgefolgt werden, gleiches Recht von hier gehalten und beobachtet werden solle.»


Quelle: Landsgem. Erkennt 1818; LB UR 1823 Bd I, S. 148-150.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020