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Gesetzesbestimmungen

Beschluss wegen Verweisung verarmter Personen in ihre ursprüngliche Gemeinde.
LB UR (1853) Bd V S. 133. / Donnerstag, 10. April 1851

«Der Bezirksrath von Uri,
Auf die Einfrage, wem der Entscheid über Fortweisungsbegehren der Gemeinderäthe gegen solche, die, ursprünglich aus einer andern Gemeinde herstammend, ihrer Aufenthaltsgemeinde durch Bettel oder Armuth zur Last fallen, zukomme?
In Betracht, dass die Armen- und Waisensachen verfassungsgemäss der Aufsicht des Bezirksrathes unterstellt sind,
beschliesst:

Es habe der engere Bezirksrath über oberwähnte Fortweisungsbegehren zu entscheiden, und nur Behufs Vollziehung derartiger Ausweisungsbeschlüsse die Mitwirkung des Polizeiamtes in Anspruch zu nehmen.»


Quelle: Grosser Bezirksrathsbeschluss vom 10.04.1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020