Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Durch Kauf und Vertrag auf Güter genommene neue Beschwerden (Art. 170 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 150.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Alle Verkommnisse über Kauf oder Abtretung von Rechtsame eines Guts, oder Aufnahm von Beschwerden oder Dienstbarkeiten auf dasselbe sollen nur von dem Tag an, an welchem sie geschlossen werden, gelten, und den früher auf dem Gut bestandenen Kapitalien, Gülten und Handschriften unnachtheilig seyn, und somit auch, wenn das Gut über kurz oder lang an diese fallt, wieder aufhören, und wenn sie auch schon durch viele Jahre ausgeübt worden wären, so daß in solchen Fällen kein Laubriß oder Verjährung angerufen werden kann.»
					 
					 
					Quelle:
					LG 1818; LB UR 1823 Bd I, S. 150.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
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