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Gesetzesbestimmungen

Beschluss zur Ernennung einer besondern Kommission für die Verrichtungen der Allmendkommission, sowie auch für Äufnung und Verbesserung sämmtlicher Bezirksallmenden und Bezirkswaldungen
LB UR (1853) Bd V S. 151-154. / Donnerstag, 5. Juni 1851

«Der Bezirksrath von Uri,
Auf den Antrag des Engern Bezirksrathes,
In Erwägung, dass der s. g. Allmendrath in seiner wirklichen Zusammensetzung gegenüber der neuen Verfassung nicht wohl als eine legale Behörde betrachtet werden kann, weil die Wahlen in diese Behörde nach §. 44 und §. 83 nicht mehr auf die bisherige Art stattfinden dürfen, da vielmehr nach dem klaren unzweifelhaften Sinne des §. 84 dem Grössen: Bezirksrathe das Recht Und die Pflicht obliegt, die Benutzung und Aeufnung des Bezirksgutes, die Verwaltung der Bezirksauflagen und die Beaufsichtigung etwaiger Bezirksanstalten durch von ihm gewählte Bezirkskommissionen besorgen zu lassen, weil er ferner nach dem gleichen Paragraph der Verfassung, die Verwaltung der Bezirksgüter selbst zu leiten und zu beaufsichtigen hat, sowie ihm auch obliegt, die Handhabung der Bezirksverordnungen und die Abwendung der Frevelfälle am Korporationsgut, zu besorgen;
In Erwägung, dass er die obbesagten Pflichten nicht wohl zu erfüllen im Stande ist, wenn er hiezu nicht eine eigene, aus allen Theilen des Bezirkes bestehende, sich ausschliesslich mit diesem und hiemit in Verbindung stehenden Geschäften befassende Behörde ernennt, und zwar mit einer angemessenen kleinen Kompetenz, während sie für wichtige Abänderungen blosse schriftliche Vorschläge im Sinne und Geist des §. 84 der Verfassung an den Grössern Bezirksrath zu hinterbringen hätte;
In Erwägung, dass die Verrichtungen des bisherigen Allmendrathes, obgleich sie gratis geleistet wurden, nie von grossem Umfange waren und nach seiner etwas schwerfälligen Zusammensetzung auch nicht wohl sein konnten, und dass daher aus dem Abtreten dieser Behörde dem Bezirke, kaum irgendwelcher Nachtheil erwachsen dürfte; und
In Erwägung, dass indessen auch die Verrichtungen der Allmendkommission nach dem Beschlusse der Bezirksgemeinde vom 31. März 1834 ununterbrochen in Vollzug gebracht werden müssen; hat beschlossen:

§. 1.
a) Der Präsident, als Rechnungsführer des bisanhin noch bestandenen Allmendrathes, hat mit Beförderung nach Art. 13 Litt. c des Beschlusses vom 31. März 1834 dem Grössern Bezirksrath über den in diesem Artikel bezeichneten Fond Rechnung zu ertheilen.
b) Nach Ertheilung und Richtigbefinden dieser Rechnung ist der frühere Allmendrath seiner Verrichtungen enthoben und anmit aufgelöst. Seine bisherigen unentgeldlichen Leistungen werden ihm verdankt.

§. 2.
a) Der Grössere Bezirksrath erwählt sogleich auf die Amtsdauer dieser Behörde einen neuen Allmendrath, welcher aus neun Mitgliedern zu bestehen hat, wovon
2 aus den s. g. Bodengemeinden»
2 aus dem Schächenthal, incl. Bürgeln,
2 aus dem Reussthal, von Erstfelden aufwärts,
2 aus den Seegenwinden, incl. Flüelen und Seedorf, gewählt werden. Der jeweilige Präsident wird ebenfalls vom Bezirksrathe frei aus allen Mitgliedern gewählt. Er soll sich Monatlich wenigstens einmal versammeln.
d) Dieser Allmendrath übernimmt alle Verrichtungen die nach dem Beschlüsse der Bezirksgemeinde vom 31. März 1834 dem frühern Allmendrathe oblagen.
c) Dieser Allmendrath soll sowohl direkte, als auch durch die löbl. Gemeinderäthe, die Alpvögte Und einen besondern Aufseher genau darauf achten, dass das Gemeindegut, bestehe es in Alpen, Allmenden oder Waldungen, in keiner Weise geschmälert oder beeinträchtigt werde; ferner, dass die Gesetze über die Benutzung der Allmenden, Alpen und Waldungen genau befolgt und die Strafbaren den betreffenden Gerichten überwiesen werden.
d) Er hat zur Aeufnung und Verbesserung der Allmenden, Alpen und Waldungen, nicht bloss die daherigen Gesetze zu handhaben und zu sorgen, dass der Schwendbatzen etc. bestmöglich verarbeitet werde, sondern er hat über solchartige Verbesserungen und zweckmässigere Benutzung wohlerwogene schriftliche Gutachten an den Grössern Bezirksrath zu hinterbringen. Kleinere Verbesserungen, die den Werth von Fr. 100 nicht übersteigen, darf er von sich aus vornehmen lassen, jedoch soll der Gesammtbetrag solcher von ihm direkte vorgenommenen Verbesserungen in einem Jahr den Betrag von den Zinsen des Allmendfonds und den jährlichen hiefür bestimmten Betrag des Viehauflages (Art. 10 des Gesetzes vom 31. März 1834) in keinem Fall übersteigen. Zu einer etwaigen Uebersteigung ist ein Beschluss des Grössern Bezirksrathes nöthig.
e) Um in seinen schwierigen und ausgedehnten Arbeiten gehörig unterstützt zu sein, wird der Grössere Bezirksrath nach angehörtem daherigen Vorschlag des Allmendrathes, je auf die Dauer dieses Rathes einen angemessenen zu beeidigenden Aufseher ernennen, der dem Allmendrathe untergeordnet ist, und dessen Weisungen, gegen einen angemessenen Tagesgehalt, zu vollziehen hat.
f) Der Allmendrath soll jährlich dem Grössern Bezirksrathe einen umständlichen Bericht über seine Verrichtungen, eingegebenen Gutachten und vorgenommenen Verbesserungen, nebst deren Kosten und Erfolg eingeben und seine daherigen Weisungen befolgen.
g) Alle Bestimmungen, die in dem Bezirksgemeindebeschluss vom 31. März 1834 enthalten sind, treten anmit, insoweit sie mit dieser Verordnung im Widerspruche stehen, ausser Kraft.»


Quelle: Grosser Bezirksraths-Erkenntnis vom 05.06.1851.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020